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ie Heirat und die darauf folgende Ehe sind Zeichen der Liebe zwischen zwei Menschen. Das steht im Vordergrund, jedoch geht ein ehelicher Zusammenschluss zweier Personen auch mit erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen einher. So lässt sich ein Ehepartner beispielsweise nicht komplett enterben, sondern hat ein Anrecht auf einen Pflichtteil.

Das Steuerrecht hat für Verheiratete Vorteile parat, die nicht zu unterschätzen sind.

Sie sollten zwar kein Grund für eine Ehe sein, aber sie können diese versüßen. Durch die Eheschließung stehen den Partnern neue Steuerklassen offen, sodass sich ein höheres Nettoeinkommen beziehen lässt. Doch was heißt das für Selbstständige?

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Verheiratet, selbständig machen und Steuern sparen: Steuerklassenwahl

Gehen wir davon aus, dass ein Partner selbständig ist und der andere sich in einem lohnsteuerpflichtigen Angestelltenverhältnis befindet. Für die lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer gibt es sechs Steuerklassen. Für den selbstständigen Ehepartner ist die Steuerklasse eigentlich nicht relevant, denn er ist nicht lohnsteuerpflichtig. Für seinen lohnsteuerpflichtigen Partner im Angestelltenverhältnis ergeben sich allerdings durch die Ehe Wahlmöglichkeiten. Diese können von beiden zum gemeinsamen Vorteil genutzt werden.

Die sechs Steuerklassen:

  • Steuerklasse 1: Dies ist die Steuerklasse für Angestellte, die ledig bzw. geschieden oder verwitwet sind und keine minderjährigen Kinder haben.
  • Steuerklasse 2: Hier finden sich alle Alleinstehenden, die zumindest ein Kind haben, welches Kindergeld erhält. Insbesondere wegen der Kinderfreibeträge fällt die Lohnsteuer niedriger aus als bei Steuerklasse 1.
  • Steuerklasse 3: Diese Steuerklasse können Lohnsteuerpflichtige nur auf Antrag erhalten. Wenn ein Ehepartner Steuerklasse 3 hat, wird der andere automatisch in Steuerklasse 5 gestuft. In der Steuerklasse 3 sind die steuerlichen Abzüge vom Bruttogehalt niedriger. Somit ist das Nettogehalt höher.
  • Steuerklasse 4: Alle frisch Vermählten erhalten diese Steuerklasse – ganz automatisch. Bei den Abzügen existieren keinerlei Unterschiede zu Steuerklasse 1. Allerdings können die Verheirateten auf Antrag die Steuerklassen wechseln. Der eine käme in die 3 und der andere in die 5.
  • Steuerklasse 5: Unterscheiden sich die Gehälter von den Eheleuten deutlich in der Höhe, bietet es sich an, dass der eine in Steuerklasse 3 geht und der andere in Steuerklasse 5. Auf diese Weise reduziert sich insgesamt die Steuerlast.
  • Steuerklasse 6: Sie ist für jegliche zusätzliche Jobs gedacht, die neben dem Hauptjob ausgeübt werden.

Welche Steuerklassenwahl ist für das Paar am besten?

Wenn einer der Partner selbständig ist, ist es in der Regel sinnvoller, wenn der Partner im Angestelltenverhältnis in die Steuerklasse 3 wechselt. Auf diese Weise erhält er jeden Monat ein höheres Nettoeinkommen. Da der andere Partner selbständig ist, spielt dies für ihn keine Rolle. Er käme nur in die Steuerklasse 5, sofern er ebenfalls im Angestelltenverhältnis und nicht selbständig wäre.

Tipp: Mithilfe einer leistungsstarken Steuer-Software erfahren Sie, welche Steuerklasse bei Ihnen die größten Einsparungen ermöglicht.

Alternativ dazu bietet es sich an, einen Steuerberater zu fragen. Wer selbständig ist, steht zumeist bereits mit einem Experten zum Steuerrecht in Kontakt.

Verheiratet und selbständig: Was gibt es noch zu beachten?

Selbständige bezahlen keine Lohnsteuer. Sie zahlen Einkommenssteuer. Dabei ist es unwichtig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Die Einkommenssteuer wiederum wird auf der Grundlage der Gesamteinkünfte ermittelt. Sie ist im Voraus zu bezahlen. War der jährlich gezahlte  Betrag zu hoch, dann wird die Differenz dem Steuerzahler zurückerstattet. Somit haben letztlich Selbständige die gleichen Vorteile wie Angestellte, obgleich es für die Selbständigen keine eigenständige Lohnsteuerklasse gibt. Wie bereits erwähnt, empfiehlt es sich, dass der Partner im Angestelltenverhältnis die Steuerklasse 3 wählt.

Ist eine getrennte Veranlagung für verheiratete Selbständige empfehlenswert?

Sollte einer der Partner selbständig sein, kann eine getrennte Veranlagung durchaus sinnvoll sein. Doch was heißt dies? Hiermit ist gemeint, dass bezüglich der Steuer die Partner auch nach der Hochzeit wie „Ledige“ weitergeführt werden. Wird sich dafür entscheiden, machen beide Partner eine eigene Steuererklärung. Für den selbständigen Ehepartner ist dies mitunter ratsamer, weil er dadurch von dem erweiterten Sonderausgabenabzug profitiert.

Sollten der angestellte und der selbständige Ehepartner zusammen veranlagt werden, könnten sich die Sonderausgabenabzüge verringern. Dies liegt an den Arbeitgeberzahlungen an den Angestellten in der Sparte Vorsorgeaufwendungen.

Auf der anderen Seite ist es manchmal möglich, Verluste aus der Selbständigkeit und die damit verbundene geringere Steuerlast mit den Gewinnen des Ehepartners zu verrechnen.

So ließe sich die gemeinsame Steuerlast drücken.

Extratipp: Durch Verträge mit dem Ehepartner lässt sich an Steuern sparen. Besitzt ein Ehepartner ein eigenes Unternehmen, kann es sinnvoll sein, mit seinem Partner Verträge in den Bereichen Miete, Beschäftigung und Kredite abzuschließen. So kann beispielsweise der Selbständige seinen Partner im eigenen Unternehmen anstellen und den Lohn bzw. die Lohnkosten als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Es gibt demnach zahlreiche legale „Spielmöglichkeiten“ für Steuersparfüchse, die interessant sein können. Ein kompetenter Steuerberater ist dafür der richtige Ansprechpartner.

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Photo by Thomas Curryer on Unsplash

Publiziert am 
Aug 17, 2020
 in Kategorie:
Planung

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