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eine Rechtsform in Deutschland ist häufiger als das Einzelunternehmen. Das begründet sich vor allem in dem geringen bürokratischen Aufwand und dem schnellen Gründungsprozess. Auch ist kein Mindestkapital erforderlich. Ähnlich einfach ist die Gründung der GbR und die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft. Darüber hinaus existieren noch zahlreiche weitere Rechtsformen, die sich unter anderem in puncto Haftung unterscheiden. Konzentrieren wir uns hier auf das beliebte Einzelunternehmertum.

Unbeschränkte Haftung bei Einzelunternehmern

Bist du Einzelunternehmer, Gesellschafter einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, haftest du unbeschränkt – im Fall der Gesellschaft solidarisch.

Somit bezieht sich die Haftung nicht nur auf das Geschäftsvermögen, sondern auch auf dein Privatvermögen.

Die Haftungspflicht greift dann für alle unternehmensbezogenen und privaten Handlungen sowie Rechtsgeschäfte. Somit können dich zahlreiche Akteure bei Pflichtverletzung, aus unterzeichneten Verträgen oder im Schadensfall zur Verantwortung ziehen. Zu ihnen gehören untern anderem:

  • Vermieter
  • Mieter
  • Auftraggeber
  • Auftragnehmer
  • Kunden
  • Lieferanten
  • Angestellte
  • freie Mitarbeiter
  • sonstige Geschäftspartner
Um diese Forderungen abzuwehren, musst du nachweisen, dass die Gegenpartei zu Unrecht handelt. Kannst du das nicht, bist du haftbar.

Bei Kapitalgesellschaften ist dies anders, denn hier ist eine Haftungsbeschränkung möglich. Immerhin steigt bei ihnen auch das Risiko, im großen Umfang haftbar zu sein. Bei Kleingewerbetreibenden ist die Haftung für den Unternehmer in der Regel überschaubar.

Wann hafte ich als Unternehmer?

Sobald eine Zuwiderhandlung in deinem Unternehmen oder geschäftlichen Betrieb geschehen ist, kannst du als Unternehmer haftbar sein. Du musst nicht selbst dafür verantwortlich sein, sondern es kann sich auch um eine Zuwiderhandlung einer deiner Angestellten oder Beauftragten handeln. Nur, weil es in deinem Betrieb eine Arbeitsteilung gibt, heißt dies nicht, dass du dich aus der Pflicht zur Haftung herauswinden kannst. Warum dies so ist, lässt sich einfach erklären: Eine von dir beauftragte Person kann aus monetären Gründen in der Regel nicht für den Schaden aufkommen. Du trägst für die Handlungen dieser Person die Haftung, wenn der Handelnde Teil deiner betrieblichen Organisation ist und du weisungsbefugt bist. Damit hast du eben auch einen durchsetzbaren Einfluss auf diese Person.

Extrahinweis: Hierbei ist zu beachten, dass der Handelnde keine rein private Tätigkeit ausübt. Das ist in § 8 Abs. 2 UWG vermerkt.

Was ist in puncto Haftung ein Beauftragter?

Wie im vorherigen Abschnitt erwähnt, kann es sich bei dem Beauftragten, für den du haftest, um einen Mitarbeiter handeln. Es kann allerdings ebenso ein anderes selbständiges Unternehmen sein, welches du in deine betriebliche Organisation integriert hast. Maßgebend hierfür ist: Das beauftragte Unternehmen übt eine Tätigkeit aus, die dem Erfolg deines Betriebs direkt zugutekommt. Auch hier greift wieder die Regel, dass du einen durchsetzbaren, bedeutsamen Einfluss haben musst. Ob du diesen tatsächlich nutzt, ist jedoch unerheblich.

Personenschäden und Sachschäden für Entrepreneure mit Mitarbeitern

Angenommen du bist kein Solopreneur, sondern hast ein kleines Unternehmen mit Mitarbeitern, dann bist du für sie haftbar. Um diese Haftung klar zu definieren, müssen unterschiedliche Faktoren beachtet werden. Ein sehr wichtiger Faktor ist in diesem Zusammenhang der Grad des Verschuldens. Hat dein Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt oder liegt Fahrlässigkeit vor?

Personenschäden: Ein Mitarbeiter hat sich im Rahmen seiner Arbeit, die er für dich verrichtet, verletzt. Dann greift im Regelfall die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 104 SGB 7 (Sozialgesetzbuch). Damit sie Anwendung findet, darf jedoch kein Vorsatz vorliegen. Nur dann ist garantiert, dass der Schaden ersetzt wird – selbst wenn der Betrieb nicht zahlungsfähig ist.

Sachschäden: Ein Sachschaden liegt dann vor, wenn es für dein Unternehmen Einbußen beim Vermögen gibt. Damit es zur Haftung kommt, muss es sich um einen nicht typischen Schaden handeln. Ein Beispiel zur Abgrenzung: Arbeiter stehlen Wertgegenstände im Betrieb, weil es keine abschließbaren Spinde gibt. Dann trägst du als Arbeitgeber die Schuld an dem Schaden und stehst in Haftung.

Haftung für Unternehmer: Welche Folgen hat das Haften?

Es ist unerheblich, ob du hinreichend Betriebsvermögen besitzt, um die Ansprüche zu begleichen oder nicht. Reicht dieses Vermögen nicht aus, greift der Gläubiger auf dein Privatvermögen zurück. In der Praxis gerät der Unternehmer dann meist in die Zahlungsunfähigkeit.

Insbesondere Krankenkassen sind schnell bei der Pfändung. Fallen Mitgliedsbeiträge aus, pfändet die Krankenkasse rasch das Barvermögen. Ist dieses nicht vorhanden, erfolgt der Verkauf von Autos, Maschinen oder Immobilien, um an liquide Mittel zu gelangen. Es gibt nichts mehr zu liquidieren? Dann folgt die Privatinsolvenz.

Übrigens: Sobald eine Aussicht auf Aufträge und Umsätze besteht, darfst du dein Unternehmen fortführen. Jedoch wirst du die erwirtschafteten Gewinne direkt an die Gläubiger auszahlen. Für dein privates Leben bleibt dir dann nur noch die sogenannte „Privatentnahme“. Für sie existiert eine Pfändungsfreigrenze.

Lässt sich für mich als Unternehmer die Haftung begrenzen?

Das Risiko auf Haftung kannst du als Einzelunternehmer begrenzen. Es gibt unterschiedliche Vermögensschutzstrategien, um dein Privatvermögen legal vor dem Haftungszugriff zu bewahren. Sie werden unter der Begrifflichkeit „Asset Protection“ zusammengefasst.

Allen diesen Strategien ist gemeinsam, dass eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine dritte Person erfolgt. Hierbei kann es sich um eine Stiftung, einen Treuhandfond oder Familienmitglieder handeln. Praktische Beispiele dafür sind:

  • Ehevertrag: Du vereinbarst eine Zugewinngemeinschaft.
  • Vermögensübertragung: Du überträgst Vermögenswerte auf Ehepartner oder Kinder, damit kein Dritter auf sie zugreifen kann.
  • Ehepartner-Gesellschaft: Hiermit lassen sich Gesellschaftsanteile schützen. Dafür gründest du mit deinem Partner eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche Alleininhaber der Gesellschaftsanteile wird. Ein Gläubiger kann dann nur noch bis zur Höhe deines Anteils eine Pfändung vornehmen. Was darüber hinausgeht, ist geschützt.
  • Familienstiftung: Hierbei handelt es sich um eine selbstständige juristische Person. Der Stifter versieht sie mit einem Grundstockvermögen. Alle Erträge aus dem Vermögen erhält die Familie des Stifters.
  • Umfirmierung in eine GmbH: Auf diese Weise lässt die Haftung effektiv beschränken. Allerdings ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 € am Gründungsstichtag erforderlich.
  • Zusatz „haftungsbeschränkt“: Dies ist eine Miniform der GmbH. Für ihre Gründung brauchst du nur 1 €. Schritt für Schritt kannst du dann das Gesellschaftsvermögen aus deinen Gewinnen aufbauen.
Bevor du dich selbständig machen wirst, solltest du dich zumindest grob mit allen Aspekten des Unternehmertums befassen.

Auch eine Gründerberatung und ein Steuerberater sind hilfreich, um keine folgenschweren Fehler zu begehen.

Hinweis in eigener Sache: Die hier angebotenen Informationen ersetzen selbstverständlich keine Steuer-, Finanz- oder Gründerberatung. Bitte wende dich an einen qualifizierten Fachanwalt, Steuerberater oder anderen Experten, um deine eigene Situation abzuklären. -Stand August 2022

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Publiziert am 
Aug 15, 2022
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